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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
1. Allgemeines

 

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Mändli Handels- und Montage AG (Unternehmer) und dem Kunden. Sie ersetzen die bisherigen AGB’s. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

2. Umfang von Leistung und Lieferung. Grundlagen für Vertrag

 

Angaben in Prospekten und Katalogen sind ohne anderslautende Vereinbarung nicht verbindlich. Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme der Offerte des Unternehmers durch den Kunden. Umfang und Details des Vertrags werden anschliessend durch den Unternehmer in einer Auftragsbestätigung festgehalten. Diese wird verbindlich durch Unterzeichnung des Kunden oder durch stillschweigende Genehmigung, falls der Kunde innert 10 Tagen keinen Widerspruch erhebt oder eine erste Teilzahlung leistet. Weichen Offerte und Auftragsbestätigung voneinander ab, ist die Auftragsbestätigung massgebend.

Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten (technischen) Angaben wie Masse verantwortlich, sofern sie als Grundlage für den Vertrag dienen.

Notwendige Mehrleistungen und Mehrkosten als Folge von unpräzisen/falschen Angaben des Kunden gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Mass- und Ausführungsänderungen oder Änderungen des Montageumfelds bewirken Preiskorrekturen zu Lasten des Kunden.

Im Falle des Eintretens von ausserordentlichen Ereignissen zwischen Vertragsabschluss und Vertragsausführung (z.B. Naturkatastrophe, Epidemie, Pandemie, Währungszerfall, massive Geldentwertung, Strommangellage und -ausfall-) ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

Der Unternehmer ist berechtigt, für die Ausführung des Werkes Drittpersonen beizuziehen.

 

3. Preise

 

Alle Preise und Einheitspreise verstehen sich ohne MWST. Offerten sind, wenn nicht anders verein­bart, 30 Tage gültig.  

 

4. Lieferfristen

 

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, sofern ausdrücklich als verbindlich zugesichert. Sie laufen ab definitiver Bereinigung aller Details des Vertrags (Masse, Farbe, Material etc.) mittels Auftragsbestätigung. Verspätete Lieferungen aus Gründen die ausserhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörun­gen, Unfall und Krankheit oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten wie Lieferverzögerung von Seiten des Herstellers) ergeben keinen Anspruch auf Schadener­satz oder Vertragsrücktritt. Bei verschuldeter verspäteter Lieferung durch den Unternehmer ist ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Die Geltendmachung von Verzugsschaden wird ausdrücklich ausgeschlossen,

 

5. Mitwirkung / Notwendige Vorbereitungshandlungen des Kunden

 

Der Kunde ist für die Vorbereitung der Montageumgebung oder Baustelle gemäss Angaben des Unternehmers auf den vom Unternehmer bezeichneten Zeitpunkt verantwortlich. Ohne anderslautende Vereinbarung hat der Kunde die Umgebung vorzubereiten und sämtliche Gartenbau-, Gipser-, Elektro-, Baumeister-, Spengler- und Gerüstarbeiten zu übernehmen, organisieren und vergüten. Mehraufwendungen des Unternehmers infolge Nichterfüllung dieser Vorgaben sind zusätzlich zu vergüten. Es gilt der jeweils gültige Regieansatz.

Der Kunde ist für das Einholen sämtlicher Bewilligungen verantwortlich.

Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer über allfällige Leitungen (z.B. Elektroleitungen) in der Montageumgebung zu informieren. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden an nicht bekannten Leitungen als Folge von Bohrarbeiten, Spitzarbeiten o.ä.

 

6. Zahlungsbedingungen

 

Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss Angaben auf der Auftragsbestätigung. In der Regel ist eine Anzahlung mit Rechnungsstellung geschuldet und eine Schlusszahlung mit Zustellung der Abschlussrechnung. Der Unternehmer ist berechtigt, Teilzahlungen entsprechend dem effektiven Arbeits-/Lieferumfang in Rechnung zu stellen.

Unvorhergesehene bauseits bedingte kostenverteuernde Ausführungen werden zusätzlich verrechnet.

Bei Rechnungsstellung durch den Unternehmer beträgt die Fälligkeit 30 Tage nach Rechnungsstellung. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und es wird ein Verzugszins von 5% fällig.

Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen gegen den Unternehmer mit den Forderungen des Unternehmers zu verrechnen oder Zahlungen aufzuschieben bei Geltendmachung eines Gewährleistungsfalles.

 

7. Prüfungs- und Abnahmepflichten des Kunden

 

Der Kunde hat abgeholte oder vom Unternehmer gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 20 Tagen schriftlich zu rügen.

Vom Unternehmer montierte Ware ist vom Kunden unmittelbar nach Fertigstellung der Montage zu prüfen und allfällige Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Fertigstellung schriftlich zu rügen.

Erfolgt keine Rüge, obwohl Mängel bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbar gewesen wären, so gelten Ware und Arbeit nach Ablauf der Rügefrist als stillschweigend genehmigt.

Eine Abnahme des Werks im Beisein beider Parteien erfolgt nur bei entsprechender vorgängiger Vereinbarung. Eine gemeinsame Abnahmeprüfung wird protokolliert. Allfällige Mängel sind zu protokollieren und für deren Behebung durch den Unternehmer eine angemessene Frist zu vereinbaren.

Ware und Arbeiten gelten spätestens dann als stillschweigend genehmigt und damit als abgenommen, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Erstellung der Schlussrechnung durch den Unternehmer keine Einwände eingehen.

Mängel, die bei der ordnungsgemässen Prüfung oder gemeinsamer Abnahme nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung zu rügen.

 

8. Gewährleistung / Nachbesserungsrecht des Unternehmers

 

Sollten bei der Abnahmeprüfung, innerhalb der vertraglichen Rügefrist oder innerhalb der Verjährungsfrist Mängel festgestellt werden, für welche der Unternehmer verantwortlich ist, so sind diese vom Unternehmer nach seiner Wahl durch Ersatz oder durch Nachbesserung zu beheben. Das Nachbesserungsrecht des Unternehmers gilt auch dann, wenn es sich um einen Kaufvertrag ohne erhebliche Montagearbeiten handelt. Der Unternehmer, nicht aber der Kunde, ist berechtigt, anstelle von Nachbesserung Minderung oder Wandlung vorzuschlagen. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Verjährungsfristen:

  • Für den Verkauf von Ware oder wenn die Montage ohne grossen Aufwand möglich ist: Zwei Jahre nach Ablieferung an den Kunden oder Abholung.
  • Für die Montage von Ware, die in ein unbewegliches Werk integriert worden ist oder bei unbeweglichen Werken: Fünf Jahre seit ausdrücklicher oder stillschweigender Abnahme des Werkes.

Die Gewährleistung für Materialien, die in unbewegliche Werke eingebaut werden, wird aufgrund kurzer Gewährleistungsfristen der Hersteller auf zwei Jahre beschränkt. Dies gilt beispielsweise für Schwimmbadpumpen, die Stoffe von Storen oder Bestandteile von Wintergärten, Storen etc.

Die Laufzeit der Garantie beginnt mit der Montage der jeweiligen Komponenten. Werden z. Bsp. Terrassendach und Markise von unterschiedlichen Herstellern geliefert kann sich das Startdatum der Garantie unterscheiden.

Die Gewährleistungspflicht bei Verwendung von Produkten eines Drittherstellers beschränkt sich auf die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Unternehmer verpflichtet sich, allfällige eigene Garantieansprüche gegen den Hersteller an den Kunden abzutreten. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige Garantieansprüche direkt beim Hersteller geltend zu machen. Bei Nichterfüllung der Garantieansprüche durch den Hersteller haftet der Unternehmer einzig dann, wenn ihr arglistiges oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann

 

9. Gewährleistungsausschlüsse

 

Die Gewährleistung ist ausdrücklich ausgeschlossen bei:

  • Mängeln wegen unsachgemässer Benutzung durch den Kunden oder Dritte, insbesondere bei Nichtbeachtung der Nutzungsvorschriften oder bei Nichtbeachtung der aufgrund des Wetters gebotenen Sorgfaltspflichten.
  • Mangelhafter Wartung durch den Kunden
  • natürlicher Abnützung
  • Schäden an elektronischen Geräten aufgrund von Feuchtigkeit (Diese sollten in einem trockenen, geschützten Bereich installiert werden).
  • Fehlfunktionen elektronischer Bauteile wie z.B. LED Leuchten, Schwimmbad- und Markisensteuerungen und Dosieranlagen, die auf externe Einflüsse wie Funksignale, Starkstrom- und Bahnleitungen etc. zurückzuführen sind.
  • sämtlichen Silikonfugen (Undichte Silikonfugen gelten als natürliche Abnützung. Der Ersatz gilt als Wartung)
  • nicht vom Unternehmer ausgeführte Arbeiten, Reparaturarbeiten durch Dritte
  • Sturm, Hagel, Gewitter, höherer Gewalt, extreme Umgebungseinflüsse
  • Frostschäden
  • Glasbruch nach Montage des Glases
  • Nichteinhaltung der unternehmerseitig vorgegebenen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten.
  • geringfügigen Abweichungen in Farbe oder Glanz, insbes. bei Standardfarben.
  • Abweichungen in Farbe oder Beschaffenheit bei Nachlieferungen und Reparaturen.
  • Minimale Schäden, bis 0.5% von farbbehandelten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden, sind werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen.

Die Gewährleistung ist zudem ausgeschlossen bei Mängeln, die bei ordentlicher Prüfung gemäss Ziffer 7 vorstehend erkennbar gewesen wären.

Falls zur Erfüllung von Garantiearbeiten Gerüste, Erdarbeiten oder ähnliches notwendig sind, gehen diese Kosten zu Lasten des Kunden. Generell ist die Zugänglichkeit zum defekten Teil vom Kunden herzustellen. Sollten hierfür Kosten entstehen, sind diese nicht über die Garantieleistungen abgedeckt.  

 

10. Zusätzliche Sorgfaltspflichten und Gewährleistungsausschlüsse bei Schwimmbädern

 

Lamellenabdeckungen sind durch den Kunden vor Hagel zu schützen (bei Hagel aufzurollen). Lamellenabdeckungen in Solarausführung müssen, wenn sie nicht auf dem Wasser liegen, vor jeglicher direkten Sonneneinstrahlung geschützt werden. Etwaige Kondenswasserbildung im Innern der Solarprofile ist ein natürlicher, physikalischer Vorgang, bedingt durch die ständig wechselnden Aussentemperaturen.

Beschädigung der Schwimmbadfolie und / oder Schwimmbadoberfläche infolge Überchlorung, zu hohen Wassertemperaturen (mehr als 32 Grad °) oder dergleichen sind von der Garantie ausgeschlossen.

Kleinere Falten in der Folie können nicht vermieden werden und sind kein Mangel. Für sämtliche Auskleidungen mit Alkorplan und alle anderen Schwimmbadoberflächen beträgt der Richtwert des Chlorgehaltes im Badewasser 0.3-0.8 mg/l, der pH Wert 7.0-7.4. In der Beckenstruktur von Polypropylenbecken können leichte Unebenheiten auftreten, dies ist normal und stellt kein Mangel dar.

Polypropylen-Schwimmbäder müssen in komplett gefülltem Zustand überwintert werden, dabei sind Skimmer und dergleichen vor Frostschäden zu schützen. Sollte ein Schwimmbad über Winter ganz oder teilweise entleert werden erlischt die Garantie auf Dichtigkeit des Beckenkörpers.

Das Dokument «Produkthandhabungsinformation für Produkte im Schwimmbadbereich» vom Hersteller Röchling ist bei sämtlichen Polypropylen-Schwimmbädern zu beachten, es bildet ein Bestandteil dieser AGB. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden: 

 

Produkthandhabungsinformation für Produkte im Schwimmbadbereich

 

11. Haftungsbeschränkung

 

Der Unternehmer haftet in jedem Fall nur für beim Kunden entstandenen direkten und unmittelbaren Schaden an gelieferter/montierter Ware, sofern dieser nachweisbar auf ein grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Unternehmers zurückzuführen ist. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für indirekte oder Folgeschäden.

 

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Verträge zwischen Unternehmer und Kunden unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Unternehmers in Andelfingen/Zürich

 

Stand Dezember 2022